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EStDV 1955 · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStDV 1955 Art. 73aBegriffsbestimmungen

- Zu § 50a des Gesetzes

In KraftAmtlicher Text

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe 1.

des Designgesetzes,

2.

des Patentgesetzes,

3.

des Gebrauchsmustergesetzes oder

4.

des Markengesetzes

geschützt sind.