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EU/EWRHwV · Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks

EU/EWRHwV Art. 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) außer Kraft.