EUKiGAbV · Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union EUKiGAbV Art. 5Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. ← Vorherige · Art. 4 Inhalt