EuPAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG Art. 26Gleichgestellte Staaten
Teil 4 Allgemeine Vorschriften
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.