EuPAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG Art. 29Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
Teil 4 Allgemeine Vorschriften
Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich.