EWKFondsG · Gesetz über den Einwegkunststofffonds
EWKFondsG Art. 12Abgabepflicht
Teil 4 Einwegkunststoffabgabe
Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).