EWKFondsG · Gesetz über den Einwegkunststofffonds
EWKFondsG Art. 25Aufsicht
Teil 9 Schlussbestimmungen
Das Umweltbundesamt untersteht hinsichtlich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.