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EWKFondsG · Gesetz über den Einwegkunststofffonds

EWKFondsG Art. 27Einziehung

Teil 9 Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 1.

auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.

die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.