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EWKFondsG · Gesetz über den Einwegkunststofffonds

EWKFondsG Art. 4Einwegkunststofffonds

Teil 2 Einwegkunststofffonds

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.

(2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.