EWKFondsV · Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds
EWKFondsV Art. 2Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe
Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm: 1.
Lebensmittelbehälter 0,177,
2.
Tüten und Folienverpackungen 0,876,
3.
nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
4.
bepfandete Getränkebehälter 0,001,
5.
Getränkebecher 1,236,
6.
leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
7.
Feuchttücher 0,061,
8.
Luftballons 4,340,
9.
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.