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FahrlG2018DV · Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

FahrlG2018DV Art. 3Unterrichtsräume

Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen

In KraftAmtlicher Text

In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.