FahrlG2018DV · Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
FahrlG2018DV Art. 3Unterrichtsräume
Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.