FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV Art. 27Ausnahmen
III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen
Die §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden.
FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen
Die §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden.