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FFG · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

FFG Art. 112Begonnene Maßnahmen

Kapitel 3 Verleihförderung

In KraftAmtlicher Text

Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 110 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 108 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.