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FFG · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

FFG Art. 75Begonnene Maßnahmen

Unterabschnitt 2 Verwendung

In KraftAmtlicher Text

Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.