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FGO · Finanzgerichtsordnung

FGO Art. 36

Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel 1.

der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,

2.

der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.