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FGO · Finanzgerichtsordnung

FGO Art. 84

Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

In KraftAmtlicher Text

(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß.

(2) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.