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FIAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

FIAusbV Art. 21Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen

Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemintegration

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu planen und zu konfigurieren,

2.

IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben,

3.

Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten und

4.

Programme zur automatisierten Systemverwaltung zu erstellen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.