FinDASa · Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
FinDASa Art. 12Veröffentlichung der Satzung
Vierter Abschnitt Übergang von Rechten und Pflichten, Veröffentlichung
Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen.