FinSV Art. 10aBescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
Abschnitt 1 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.
die Namen und Anschriften der Beteiligten,
2.
eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und
3.
den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.