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FinSV · Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

FinSV Art. 10aBescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch

Abschnitt 1 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

In KraftAmtlicher Text

Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.

die Namen und Anschriften der Beteiligten,

2.

eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und

3.

den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.