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FinVermV · Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

FinVermV Art. 20Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern

Abschnitt 5 Sonstige Pflichten

In KraftAmtlicher Text

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.