FinVermV · Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
FinVermV Art. 8Zugang
Abschnitt 2 Vermittlerregister
Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft geben.