FischwAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
FischwAusbV Art. 8Inhalt
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.