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FischwAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

FischwAusbV Art. 8Inhalt

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

In KraftAmtlicher Text

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.