FKAustG · Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
FKAustG Art. 4Zuständige Behörde
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist.