FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
FlurbG Art. 33
Vierter Abschnitt Wertermittlungsverfahren
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.
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Vierter Abschnitt Wertermittlungsverfahren
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.