FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
FlurbG Art. 78
Sechster Abschnitt Wahrung der Rechte Dritter
Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberechtigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten.
FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
Sechster Abschnitt Wahrung der Rechte Dritter
Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberechtigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten.