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FrSaftErfrischGetrV · Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

FrSaftErfrischGetrV Art. 7Verkehrsverbote

Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

In KraftAmtlicher Text

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.