FuttMKontrV · Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure FuttMKontrV Art. 7Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 6 Inhalt