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GärtnAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

GärtnAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.

Baumschule,

2.

Friedhofsgärtnerei,

3.

Garten- und Landschaftsbau,

4.

Gemüsebau,

5.

Obstbau,

6.

Staudengärtnerei,

7.

Zierpflanzenbau

gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.