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GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD Art. 4Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten

Abschnitt 1 Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann Vereinbarungen mit anderen Staaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, über die Errichtung gemeinsamer diplomatischer oder konsularischer Auslandsvertretungen in Drittstaaten schließen.

(2) Angehörige der auswärtigen Dienste anderer Staaten, die an diesen gemeinsamen Auslandsvertretungen tätig sind, können nach Maßgabe des Konsulargesetzes ermächtigt werden, Amtshandlungen mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.