GADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV Art. 38Bearbeitungszeit, Freistellung
Unterabschnitt 3 Diplomarbeit
(1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
(2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.