GADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV Art. 40Sprache der Diplomarbeit
Unterabschnitt 3 Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. In Absprache mit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer kann die Diplomarbeit auch in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.