GAPInVeKoSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
GAPInVeKoSV Art. 26Nicht förderfähige Hanfsorten; Bekanntmachung
Abschnitt 4 Meldungen über Hopfen; Vorgaben zu Hanf
Die Bundesanstalt hat die Hanfsorten, im Falle deren Anbaus eine Fläche nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung keine förderfähige Fläche für die Direktzahlungen mehr ist, bis zum 1. Januar des Antragsjahres im Bundesanzeiger bekannt zu machen, ab dem bei Anbau dieser Sorten keine Direktzahlungen mehr gewährt werden.