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GasLastV · Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

GasLastV Art. 2

In KraftAmtlicher Text

Die Lastverteilung obliegt 1.

den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;

2.

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.