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GastG · Gaststättengesetz

GastG Art. 2Erlaubnis

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1.

alkoholfreie Getränke,

2.

unentgeltliche Kostproben,

3.

zubereitete Speisen oder

4.

in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)