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GBO · Grundbuchordnung

GBO Art. 37

Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch

In KraftAmtlicher Text

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.