GBV · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
GBV Art. 28
Abschnitt VI. Die Umschreibung von Grundbüchern
Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.