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GebrMG · Gebrauchsmustergesetz

GebrMG Art. 2

In KraftAmtlicher Text

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: 1.

Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

2.

Pflanzensorten oder Tierarten;

3.

Verfahren.