GEIG · Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität GEIG Art. 17Inkrafttreten Abschnitt 6 Bußgeld- und Schlussvorschriften In KraftAmtlicher Text Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 16 Inhalt