GesBergV · Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
GesBergV Art. 15Übertragung von Pflichten
4. Abschnitt Schlussvorschriften
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.