DesignG · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
DesignG Art. 32Angemeldete Designs
Abschnitt 5 Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.