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GewO · Gewerbeordnung

GewO Art. 68aVerabreichen von Getränken und Speisen

Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte

In KraftAmtlicher Text

Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.