GewStG · Gewerbesteuergesetz GewStG Art. 6Besteuerungsgrundlage Abschnitt I Allgemeines In KraftAmtlicher Text Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. ← Vorherige · Art. 5 Inhalt Art. 7 · Nächste →