G Artikel 29 Abs. 6 Art. 17Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses
Erster Abschnitt Volksentscheid
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.