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G Artikel 29 Abs. 6 · Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

G Artikel 29 Abs. 6 Art. 35Ungültige Eintragungen

Zweiter Abschnitt Volksbegehren

In KraftAmtlicher Text

Ungültig sind Eintragungen, die 1.

nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,

2.

die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

3.

von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,

4.

nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,

5.

einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,

6.

mehrfach sind.