GGVSee · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
GGVSee Art. 14Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.
GGVSee · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.