GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV Art. 95Dauer der Qualifizierungsmaßnahme
Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ dauert 24 Monate.