GtDFmEloAufklVDV Art. 4Erholungsurlaub
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.