InsoGeldEinzPV · Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber InsoGeldEinzPV Art. 6Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. ← Vorherige · Art. 5 Inhalt