9. AnpG-KOV · Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
9. AnpG-KOV Art. 1
Nr. 1 bis 12 13.
In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Nr. 14 bis 19