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DVLStHV · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

DVLStHV Art. 4aEröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Zweiter Teil Beratungsstellen und deren Leitung

In KraftAmtlicher Text

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1.

die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,

2.

ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.