DVLStHV · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
DVLStHV Art. 4aEröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Zweiter Teil Beratungsstellen und deren Leitung
Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.